AGB's

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für die Gebäudedienste

bps Behrendt Personalservice GmbH, Max-Peters-Str. 13, D-47059 Duisburg


§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich 1.

Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des § 14 des BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen Sondervermögen.

 


 2. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nur Bestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt werden.
 
 
§ 2 Art und Umfang der Leistung 1. Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind verbindlich, wenn der Auftraggeber ein Angebot/Auftrag unterzeichnet, der diese Bedingungen enthält. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung vor Beginn der Arbeiten erhalten hat.
 
2. Die Leistungen werden wie im Angebot/Auftrag vereinbart ausgeführt. Auftragsänderungen bzw. -erweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang schriftlich, im Ausnahmefall mündlich, von den hierzu autorisierten Personen festgelegt werden.
 
 
§ 3 Abnahme und Gewährleistung 1. Die Werkleistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich – spätestens bei Ingebrauchnahme – schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden.
 
 2. Bei einmaligen Werkleistungen (z.B. Bauendreinigung) erfolgt die Abnahme - ggf. auch abschnittsweise – spätestens drei Tage nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt das Werk als abgenommen. Bei Nichtwahrnehmung eines Abnahmetermins durch den Auftragnehmer gilt das Werk als nicht abgenommen.
 
 3. Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Mängel beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.
 
4. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nacherfüllungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nacherfüllung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Vertrag kündigen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber das Kündigungsrecht nicht zu.
 
5. Schadenersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf die Höhe des vereinbarten Werklohnes begrenzt, bei wiederkehrenden Leistungen auf zwei Monatsvergütungen.
 
6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.
 
§ 4 Aufmaß 1. Die der Abrechnung zugrunde liegenden Maße sind gemäß den Richtlinien für Vorgabe und Abrechnung des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereinigerhandwerks zu ermitteln.
 
 2. Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht, gelten die von Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam neu festgestellten Maße nur für zukünftige Abrechnungen. Erstattungen oder Nachforderungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen.
 
 
§ 5 Preise Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen, Bestimmungen. Bei deren Änderungen ändern sich auch die Preise entsprechend. Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
 
 
§ 6 Sicherheitseinbehalt Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder eventuellen Gewährleistungsansprüche einzubehalten, ist ausgeschlossen.
 
 
§ 7 Haftung 1. Für Schäden, die nachweislich auf Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch des Auftraggebers ist ihm ein korrekter Versicherungsnachweis auszuhändigen. Für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung.
 
2. Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
 
 
§ 8 Zahlungsbedingungen 1. Rechnungen sind netto ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt zahlbar. Skontoabzüge werden nicht anerkannt.
 
2. Monatspauschalen sind spätestens jeweils am letzten Tage des laufenden Monats fällig.
 
3. Bei Überschreiten des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen gültigen Basiszinssatz      gemäß § 247 BGB berechnet, Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
 
 
§ 9 Gerichtsstand Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers.
 
 
§ 10 Datenspeicherung Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig, EDV-mäßig gespeichert und verwaltet werden.
 
 
§ 11 Teilunwirksamkeit Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Klauseln soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich an nächsten kommt.


Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Personalservice

bps Behrendt Personalservice GmbH, Max-Peters-Str. 13, D-47059 Duisburg


1. Erlaubnis
bps Behrendt Personalservice GmbH versichert, dass durch die Regionaldirektion NRW der Bundesagentur für Arbeit, vom 20.08.2009 die
Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 1 Absatz 1 AÜG erteilt worden ist.
2. Allgemeines
Für sämtliche von bps Behrendt Personalservice GmbH aus und im Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag erbrachte oder zu
erbringende Dienstleistungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende AGB des Kunden (im
Folgenden: Entleiher) gelten auch dann nicht, wenn bps Behrendt Personalservice GmbH nicht ausdrücklich widerspricht oder der Entleiher erklärt,
nur zu seinen Bedingungen abschließen zu wollen.
3. Vertragsabschluss
3.1 Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot der bps Behrendt Personalservice GmbH nach Maßgabe des
Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Entleihers mit
Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustande. Dem Entleiher ist bekannt, dass für bps Behrendt Personalservice GmbH
keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Entleiher nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)).
3.2 Sofern der Entleiher beabsichtigt, dem Leiharbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit bps
Behrendt Personalservice GmbH eine gesonderte Vereinbarung treffen.
4. Arbeitsrechtliche Beziehungen
4.1 Der Abschluss dieser Vereinbarung begründet keine arbeitsrechtliche Beziehung zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher. bps
Behrendt Personalservice GmbH ist Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers.
4.2 Für die Dauer des Einsatzes bei dem Entleiher obliegt diesem die Ausübung des arbeitsbezogenen Weisungsrechts. Der Entleiher wird dem
Leiharbeitnehmer nur solche Tätigkeiten zuweisen, die dem mit bps Behrendt Personalservice GmbH vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich
unterliegen und die dem Ausbildungsstand des jeweiligen Leiharbeitnehmers entsprechen. Im Übrigen verbleibt das Direktionsrecht bei bps
Behrendt Personalservice GmbH.
5. Fürsorge-/ Mitwirkungspflichten des Entleihers/Arbeitsschutzmaßnahmen
5.1 Der Entleiher übernimmt die Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit Arbeitsschutzmaßnahmen am Beschäftigungsort des Leiharbeitnehmers
(§ 618 BGB, § 11 Abs. 6 AÜG). Er stellt bps Behrendt Personalservice GmbH insoweit von sämtlichen Ansprüchen des Leiharbeitnehmers sowie
sonstiger Dritter frei, die aus einer nicht oder nicht ausreichenden Wahrnehmung dieser Pflicht resultieren.
5.2 Der Entleiher wird sicherstellen, dass am Beschäftigungsort des Leiharbeitnehmers geltende Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften
(u. a. §§ 5, 6 ArbSchG) sowie die gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen und Pausen eingehalten werden. Insbesondere wird der Entleiher den
Leiharbeitnehmer vor Beginn seiner Tätigkeit einweisen und über etwaig bestehende besondere Gefahren der zu verrichtenden Tätigkeit sowie
Maßnahmen zu deren Abwendung aufklären. Sofern Leiharbeitnehmer der bps Behrendt Personalservice GmbH aufgrund fehlender oder
mangelhafter Sicherheitseinrichtungen oder Vorkehrungen im Betrieb des Entleihers die Arbeitsleistung ablehnen, haftet der Entleiher für die
dadurch entstehenden Ausfallzeiten.
5.3 Zur Wahrnehmung der dem Verleiher obliegenden Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen gestattet der Entleiher bps Behrendt
Personalservice GmbH ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der Leiharbeitnehmer innerhalb der üblichen Arbeitszeiten.
5.4 Sofern für die Beschäftigung der Leiharbeitnehmer behördliche Genehmigungen erforderlich sind oder werden, verpflichtet sich der Verleiher
diese vor Aufnahme der Beschäftigung durch den Leiharbeitnehmer einzuholen und dem Entleiher die Genehmigung auf Anfrage vorzulegen.
5.5 Der Entleiher wird bps Behrendt Personalservice GmbH einen etwaigen Arbeitsunfall des entsandten Leiharbeitnehmers unverzüglich, das
heißt am Schadenstag, schriftlich anzeigen. In der Folge wird der Entleiher bps Behrendt Personalservice GmbH einen schriftlichen
Schadensbericht innerhalb von 5 Werktagen nach Eintritt des Schadensfalles überlassen oder mit bps Behrendt Personalservice GmbH den
Unfallhergang untersuchen.
6. Zurückweisung/Austausch von Leiharbeitnehmern
6.1 Der Entleiher ist berechtigt, einen Leiharbeitnehmer durch schriftliche Erklärung gegenüber bps Behrendt Personalservice GmbH
zurückzuweisen, wenn ein Grund vorliegt, der bps Behrendt Personalservice GmbH zu einer außerordentlichen Kündigung des
Anstellungsverhältnisses mit dem Leiharbeitnehmer berechtigen würde (§ 626 BGB). Der Entleiher ist verpflichtet, die Gründe für die
Zurückweisung detailliert darzulegen. Im Falle der Zurückweisung ist bps Behrendt Personalservice GmbH berechtigt, andere fachlich gleichwertige
Leiharbeitnehmer an den Entleiher zu überlassen.
6.2 Stellt der Entleiher innerhalb der ersten 4 Stunden fest, dass ein Leiharbeitnehmer von bps Behrendt Personalservice GmbH nicht für die
vorgesehene Tätigkeit geeignet ist und besteht er auf Austausch, werden ihm, nach vorheriger Rücksprache, bis zu 4 Arbeitsstunden nicht
berechnet.
6.3 Darüber hinaus ist bps Behrendt Personalservice GmbH jederzeit berechtigt, aus organisatorischen oder gesetzlichen Gründen an den
Entleiher überlassene Leiharbeitnehmer auszutauschen und fachlich gleichwertige Leiharbeitnehmer zu entsenden.
7. Leistungshindernisse/Rücktritt
7.1 bps Behrendt Personalservice GmbH wird ganz oder zeitweise von ihrer Leistungspflicht frei, wenn und soweit die Überlassung von
Leiharbeitnehmern durch außergewöhnliche Umstände, die nicht durch bps Behrendt Personalservice GmbH schuldhaft verursacht wurden,
dauernd oder zeitweise unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Solche außergewöhnlichen Umstände sind insbesondere aber nicht
abschließend Arbeitskampfmaßnahmen, gleich, ob im Unternehmen des Entleihers oder der bps Behrendt Personalservice GmbH hoheitliche
Maßnahmen, Naturkatastrophen u. ä. Darüber hinaus ist bps Personalservice GmbH in den genannten Fällen berechtigt, von dem
Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zurückzutreten.
7.2 Ungeachtet der vorstehenden Regelung ist dem Entleiher bekannt, dass die von bps Behrendt Personalservice GmbH überlassenen
Leiharbeitnehmer nicht zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung verpflichtet sind, wenn der Betrieb des Entleihers bestreikt wird.
7.3 Nimmt der Leiharbeitnehmer seine Tätigkeit entgegen der Vereinbarung nicht oder nicht zeitgerecht auf, wird der Entleiher bps Behrendt
Personalservice GmbH unverzüglich unterrichten. bps Behrendt Personalservice GmbH wird sich nach besten Kräften bemühen, kurzfristig eine
Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird bps Behrendt Personalservice GmbH vom Auftrag befreit. Unterbleibt die unverzügliche Anzeige
durch den Entleiher stehen diesem Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit
durch den Leiharbeitnehmer gegen bps Behrendt Personalservice GmbH nicht zu.
8. Abrechnung
8.1 Bei sämtlichen von bps Behrendt Personalservice GmbH angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. bps Behrendt
Personalservice GmbH wird dem Entleiher bei Beendigung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wöchentlich - eine Rechnung unter
Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende
Abrechnungsweise.
8.2 Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen bps Behrendt Personalservice GmbH zur Änderung des
Stundenverrechnungssatzes.
8.3 bps Behrendt Personalservice GmbH nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der von dem Leiharbeitnehmer überlassenen und vom Entleiher
wöchentlich unterschriebenen Stundennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Leiharbeitnehmers, die über die bei
dem Entleiher geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird bps Behrendt Personalservice GmbH Überstunden-
zuschläge berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Sonntags-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen.
Feiertagszuschlag
1.Januar, Ostersonntag, 1. Mai, 1. Weihnachtsfeiertag
100 %
150%
Überstundenzuschlag ab 40. Std/Woche (Mo-Fr)
Überstundenzuschlag ab 50. Std/Woche (Mo-Fr)
Samstagszuschlag
25%
50%
25%
Sonntagszuschlag 50%
Nachtzuschlag soweit nicht Mehrarbeit von
22:00 – 06:00 Uhr
Nachtmehrarbeit
25%
50%
Für den Fall, dass bps Behrendt Personalservice GmbH Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten
des Entleihers zurückgeht, ist bps Behrendt Personalservice GmbH berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Leiharbeitnehmers zu
berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§
3 ArbZG). Dem Entleiher bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine geringere Beschäftigungsdauer des Leiharbeitnehmers nachzuweisen.
8.4 Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von bps Behrendt Personalservice GmbH erteilten Abrechnung bei dem Entleiher sofort – ohne
Abzug - fällig und zahlbar.
8.5 Die von bps Behrendt Personalservice GmbH entsandten Leiharbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen
auf die von bps Behrendt Personalservice GmbH erteilten Abrechnungen befugt.
8.6 Im Falle des Zahlungsverzuges des Entleihers ist bps Behrendt Personalservice GmbH berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens
jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seine Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes der europäischen
Zentralbank zu berechnen.
9. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht/Abtretung
9.1 Der Entleiher ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen der bps Behrendt Personalservice GmbH aufzurechnen oder ein
Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die von dem Entleiher geltend gemachte Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt.
9.2 Der Entleiher ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von bps Behrendt Personalservice GmbH berechtigt, Rechte und Pflichten aus
dieser Vereinbarung an Dritte zu übertragen.
10. Gewährleistung/Haftung
10.1 Der Verleiher steht dafür ein, dass die überlassenen Arbeitnehmer allgemein für die vorgesehenen Tätigkeiten geeignet sind; er ist jedoch zur
Nachprüfung von Arbeitspapieren, insbesondere von Zeugnissen der Arbeitnehmer, auf Ihre Richtigkeit hin und zur Einholung von polizeilichen
Führungszeugnissen nicht verpflichtet.
10.2 bps Behrendt Personalservice GmbH, deren gesetzliche Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen haften nicht für durch Leiharbeitnehmer anlässlich
ihrer Tätigkeit bei dem Entleiher verursachte Schäden, es sei denn bps Behrendt Personalservice GmbH, deren gesetzlichen Vertretern sowie
Erfüllungsgehilfen fällt ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Auswahlverschulden zur Last. Im Übrigen ist die Haftung von bps Behrendt
Personalservice GmbH sowie ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt sowohl
für gesetzliche als auch für vertragliche Haftungstatbestände, insbesondere im Falle des Verzuges, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der
Pflichtverletzung oder in Fällen der unerlaubten Handlung. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen haftet bps Behrendt
Personalservice GmbH darüber hinaus nur für vorhersehbare Schäden.
10.3 Der Entleiher verpflichtet sich, bps Behrendt Personalservice GmbH von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese im Zusammenhang
mit der Ausführung und Verrichtung der dem Leiharbeitnehmer durch den Entleiher übertragenen Tätigkeiten geltend machen. bps Behrendt
Personalservice GmbH wird den Entleiher über jede Inanspruchnahme durch Dritte schriftlich in Kenntnis setzen.
11. Übernahme von Personal
11.1 Dem Entleiher ist bekannt, dass bps Behrendt Personalservice GmbH neben der Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung auch
über die Erlaubnis zur Personalvermittlung verfügt.
11.2 Bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kunden und einem an ihn überlassenen Mitarbeiter aus der Überlassung wird eine
Vermittlungsvergütung fällig. Dies gilt auch, wenn die Begründung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten nach
Beendigung der Überlassung erfolgt, es sei denn, die Begründung des Arbeitsverhältnisses beruht nicht auf der Überlassung des bps Mitarbeiters.
11.3 Die Vermittlungsvergütung bemisst sich anhand des Bruttomonatsgehalts, dass der eingestellte bps Mitarbeiter beim Kunden erhält und
beträgt bei Übernahme ab dem ersten Tag der Überlassung bis zum Ablauf des 3. Monats der Überlassung 2 Bruttomonatsgehälter, vom 4. bis
Ablauf des 6. Monats 1,5 Bruttomonatsgehälter, vom 7. bis Ablauf des 9.Monats 1 Bruttomonatsgehalt und vom 10. bis Ablauf des 12.Monats 0,5
Bruttomonatsgehälter. Nach Ablauf des 12. Monats der Überlassung ist die Übernahme kostenfrei.
11.4 Bei Einstellung eines dem Kunden vorgestellten Bewerbers ohne vorherige Überlassung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten wird
eine Vermittlungsvergütung i.H. v.21% des zukünftigen Bruttojahresgehaltes beim Kunden fällig, es sei denn, die Einstellung beruht nicht auf der
Vorstellung des Bewerbers.
11.5 Abweichende Vereinbarungen, insbesondere zur Höhe der Vermittlungsvergütung, sind möglich und gelten vorrangig. Der Kunde ist
verpflichtet, bps Auskunft über das mit dem bps Mitarbeiter oder dem vorgestellten Bewerber vereinbarte Bruttomonatsgehalt bzw. Bruttojahres-
gehalt mit Begründung des Arbeitsverhältnisses zu erteilen.
12. Vertragslaufzeit/Kündigung
12.1 Soweit der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht befristet geschlossen wurde, läuft er auf unbestimmte Dauer. In der ersten Woche des
Einsatzes des Leiharbeitnehmers ist der Entleiher berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Arbeitstag zu kündigen. Im Übrigen
steht beiden Parteien das Recht zu, die Vereinbarung mit einer Frist von 5 Arbeitstagen zum Ende einer Kalenderwoche zu kündigen, falls die
Parteien keine andere Regelung treffen.
12.2 Davon unberührt bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung. bps Behrendt Personalservice GmbH ist insbesondere zur fristlosen Kündigung
dieser Vereinbarung berechtigt, wenn a) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Entleihers beantragt ist, ein
Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde oder ein solches droht oder b) der Entleiher eine fällige Rechnung auch nach
erfolgter Mahnung und Fristsetzung nicht ausgleicht.
12.3 Eine Kündigung dieser Vereinbarung durch den Entleiher ist nur wirksam, wenn sie gegenüber bps Behrendt Personalservice GmbH
ausgesprochen wird. Die durch bps Behrendt Personalservice GmbH überlassenen Leiharbeitnehmer sind zur Entgegennahme von
Kündigungserklärungen nicht befugt.
13. Zahlungsmodalitäten – Factoring
13.1 bps Behrendt Personalservice GmbH ist berechtigt, Forderungen gegen in Deutschland und Ländern der EU sitzende Besteller zur
Refinanzierung an die abcfinance GmbH, Kamekestr. 2-8, 50672 Köln, abzutreten. Dies gilt für die Kunden, die vom Factoring betroffen sind.
14. Schlussbestimmungen – Salvatorische Klausel
14.1 Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine
Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Die von bps Behrendt Personalservice GmbH entsandten Leiharbeitnehmer sind nicht berechtigt,
Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Entleiher zu vereinbaren.
14.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen bps Behrendt Personalservice GmbH
und dem Entleiher ist der Sitz der jeweiligen bps Behrendt Personalservice GmbH Geschäftsstelle, die den vorliegenden
Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Entleiher Kaufmann ist. bps Behrendt Personalservice GmbH kann ihre Ansprüche
darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Entleihers geltend machen.
14.3 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen bps Behrendt Personalservice GmbH und dem Entleiher gilt ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
14.4 Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt
selbst für den Verzicht auf das Schriftformereignis. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein
oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem
wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Stand Dezember 2016

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